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§ 10a - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10a Weitere Verbringungsverbote



(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Rohmilch, Honig, Gelatine und Kollagen, soweit diese Waren zum menschlichen Verzehr bestimmt sind,

2.
Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln,

3.
von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen,

4.
Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das in Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (ABl. EU Nr. L 71 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.





 

Frühere Fassungen von § 10a BmTierSSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2006Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
vom 27.03.2006 BGBl. I S. 579

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10a BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BmTierSSchV Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
... und Waren aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend. (2) Abweichend von den §§ 22, ... den Färöer Inseln gelten die §§ 6, 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 9a bis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend. (4) Für die Ausfuhr von Fischen nach ...
§ 39 BmTierSSchV Waren (vom 01.01.2015)
... Die §§ 8, 9, 10a , 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23 Satz 1, die §§ 24 bis 27, 30, 31 und ... verbracht oder eingeführt werden. (2) Die §§ 8, 9, 10a , 19 Abs. 2, die §§ 20 und 21 sind nicht anzuwenden auf 1. erlegte ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 9 Satz 1, § 10a Absatz 1 Satz 2, § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz ... ausführt oder durchführt, 5. entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, oder § 18, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... 2" durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 7. In § 10a Abs. 2 werden a) in Nummer 3 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und  ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 9 Satz 1, § 10a Absatz 1 Satz 2, § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz ... ausführt oder durchführt, 5. entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, oder § 18, ...