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Anlage 4 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 4 (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf



I.
Tiere

1.
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden

2.
Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscidea) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind

3.
(aufgehoben)

4.
andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp.

5.
Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden

II.
Waren

1.
Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind

2.
Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist

3.
Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist

4.
Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind

5.
Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist

6.
Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung

7.
tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 BmTierSSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 9 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
vom 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
aktuell vorher 08.04.2006Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
vom 27.03.2006 BGBl. I S. 579
aktuellvor 08.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BmTierSSchV Genehmigungspflichtiges Verbringen (vom 08.04.2006)
... innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren nach Anlage 4 Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht ...
§ 10a BmTierSSchV Weitere Verbringungsverbote (vom 08.04.2006)
... Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen ...
§ 23a BmTierSSchV Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen (vom 22.07.2010)
... von § 22 dürfen 1. Waren nach a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII ...
§ 24 BmTierSSchV Genehmigungspflichtige Einfuhr
... Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der ...
§ 24a BmTierSSchV Einfuhrverbot für bestimmte Waren (vom 08.04.2006)
... Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht ...
§ 26 BmTierSSchV Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen (vom 07.05.2016)
... S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) sind, sowie von 1. Waren nach a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... ersetzt. 5. In § 9 Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 4 " die Angabe „Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6" eingefügt. 6. In ... „Abweichend von § 22 dürfen 1. Waren nach a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII ... der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, sowie von 1. Waren nach a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II" durch die Angabe „§ 26 Satz 1 Nr. 1" ... 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung". 27. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Abschnitt I wird folgende Nummer 5 ...

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 9 SeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... 998/2003 in der jeweils gelten- den Fassung". 4. Anlage 4 Teil I Nummer 3 wird ...