§ 35 Eingeführte Vögel
(1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangene Vögel, unterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindestens 30 Tage der Absonderung.
(2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn
- 1.
- die Anforderungen nach Anhang B Kapitel 1 der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 26. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie die Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (ABl. EG Nr. L 278 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 und Anhang B Kapitel 2 der Entscheidung 2000/666/EG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
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interne Verweise§ 38 BmTierSSchV Tiere ... 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzuwenden 1. wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung ...
§ 39a BmTierSSchV Anwendung von Unionsrecht (vom 01.01.2015) ... § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22 und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016) ... Zulassung nach § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2, § 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 11. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
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