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Anlage 1 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 1 (zu § 4) Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren

2.
Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

3.
Bruteier

4.
Eier und Samen von Fischen

5.
Fleisch

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Zitierungen von Anlage 1 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... --- *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 25. Der Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt: „5. Fleisch". 26. Anlage 3 ...