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Abschnitt 7 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 42 Übergangsvorschriften



(1) Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung bedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht nach dieser Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1.
wenn nicht bis zum 1. April 2005 die Erteilung der Zulassung beantragt wird, oder

2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen



Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach § 16 Satz 2.


§ 43a (aufgehoben)







§ 44 (Inkrafttreten)





Anlage 1 (zu § 4) Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren

2.
Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

3.
Bruteier

4.
Eier und Samen von Fischen

5.
Fleisch


Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Art, Verwendungszweck Anforderungen
12
I. Tiere  
1. Klauentiere, Einhufer,
Hasen und Kaninchen
Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische
Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder
herausfallen können.
2. Geflügel 
2.1 Geflügel, ausgenommen
Eintagsküken
Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen
sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in
unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen

a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem
Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.

2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische
Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.
3. sonstige Vögel Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen
sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unver-
meidlichem Maße herausfallen können.
4. FischeTransportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass
Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5. BienenBienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht ver-
schlossen sein.
II. Waren  
1. Samen und Embryonen von
Rindern
Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass
sie verschließbar sind.
2. Samen von Schweinen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass
sie verschließbar sind.
3. Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen

a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem
Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.

2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile
beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.



Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 4) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen



Art, Verwendungszweck BescheinigungRechtsgrundlagen für
zusätzliche Voraussetzungen
123
I. Tiere   
1. Rinderamtstierärztliches Tiergesundheits-
zeugnis nach Muster 1 des Anhangs F
der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
vom 26. Juni 1964 zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Rindern und Schweinen
(ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der
jeweils geltenden Fassung
Artikel 9 und 10 der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
2. Schweineamtstierärztliches Tiergesundheits-
zeugnis nach Muster 2 des Anhangs F
der Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Artikel 9 und 10 der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3. Schafe und Ziegen   
3.1 Nutz- und Zuchtschafe
und -ziegen, ausgenommen
Mastschafe und -ziegen
amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster III des
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG
des Rates vom 28. Januar 1991 zur
Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Schafen
und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19)
in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3.2 Mastschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster II des
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils
geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3.3 Schlachtschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster I des
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
4. Wildklauentiereamtstierärztliche Bescheinigung nach
Muster des Anhangs E Teil 1 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung, die um den
Bestätigungsvermerk nach Artikel 6
Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der
genannten Richtlinie ergänzt ist
Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
5. Einhufer  
5.1 eingetragene Einhufer amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des Anhangs B
der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
Richtlinie 90/426/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
5.2 sonstige Einhufer amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
Richtlinie 90/426/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
6. Affen und Halbaffen amtstierärztliche Bescheinigung nach
Muster des Anhangs E Teil 3 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
7. Hunde, Hauskatzen und Frett-
chen
Heimtierausweis nach Muster
1. des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils gelten-
den Fassung oder
2. des Anhangs III der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 577/2013 der
Kommission vom 28. Juni 2013 zu
den Muster-Identifizierungsdoku-
menten für die Verbringung von
Hunden, Katzen und Frettchen zu
anderen als Handelszwecken, zur
Erstellung der Listen der Gebiete
und Drittländer sowie zur Festle-
gung der Anforderungen an Format,
Layout und Sprache der Erklärun-
gen zur Bestätigung der Einhaltung
bestimmter Bedingungen gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 178 vom
28.6.2013, S. 109) in der jeweils
geltenden Fassung, aus dem her-
vorgeht, dass das Tier eine Tollwut-
impfung erhalten hat, die den im
Anhang III der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
12. Juni 2013 über die Verbringung
von Heimtieren zu anderen als Han-
delszwecken und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
(ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung
genannten Gültigkeitsvorschriften
entspricht,

sowie amtstierärztliche Bescheinigung
nach Muster des Anhangs E Teil 1 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils gelten-
den Fassung
8. Hasen und Kaninchen Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 4, 4. Anstrich der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe des
Namens und der Anschrift des Betriebes
und Bestätigung, dass die Tiere zum
Zeitpunkt des Versands frei von
sichtbaren Krankheitszeichen sind und
der Betrieb keinen tierseuchenrecht-
lichen Beschränkungen unterliegt) oder,
im Falle der Anforderung durch den
Bestimmungsmitgliedstaat, amtstier-
ärztliche Bescheinigung nach Muster
des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung, die um
den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9
Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist
Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
9. Füchse und Nerze Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 4, 4. Anstrich der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe des
Namens und der Anschrift des Betriebes
und Bestätigung, dass die Tiere zum
Zeitpunkt des Versands frei von
sichtbaren Krankheitszeichen sind und
die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1
nicht bestehen)
Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10. Vögel  
10.1 Geflügel, ausgenommen
Laufvögel (Flachbrustvögel),
in Sendungen von weniger
als 20 Tieren, ausgenom-
men zu Ausstellungen,
Leistungsschauen oder
Wettbewerben
amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 4 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
des Rates vom 15. Oktober 1990 über
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen
für den innergemeinschaftlichen Handel
mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre
Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG
Nr. L 303 S. 6) in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 10b, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel
in Sendungen von mehr als
19 Tieren, ausgenommen
zur Aufstockung von
Wildbeständen,
zu Ausstellungen,
Leistungsschauen oder
Wettbewerben, sowie
Nutz- und Zucht-Laufvögel
(Flachbrustvögel) in
Sendungen von weniger
als 20 Tieren
amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 3 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils
geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.3 Schlachtgeflügel in
Sendungen von mehr als
19 Tieren sowie Schlacht-
Laufvögel (Flachbrustvögel)
in Sendungen von weniger
als 20 Tieren
amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 5 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10b, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel
zur Aufstockung von
Wildbeständen in
Sendungen von mehr
als 19 Tieren
amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 6 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.5 Eintagsküken in Sendungen
von mehr als 19 Tieren
sowie Eintagsküken von
Laufvögeln (Flachbrust-
vögeln) in Sendungen von
weniger als 20 Tieren
amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 2 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 9a, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.6 Papageien und Sittiche amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung
eines von der zuständigen Behörde beauftragten
Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.7 sonstige Vögel Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 4, 4. Anstrich der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
(Angabe des Namens und der Anschrift
des Betriebes und Bestätigung, dass die
Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei
von sichtbaren Krankheitszeichen sind
und die Voraussetzungen nach Anlage 5
Nr. 2 nicht bestehen)
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
11. Fische  
11.1 Fische der für die IHN oder
VHS empfänglichen Arten,
die für einen zugelassenen
Fischhaltungsbetrieb oder
ein zugelassenes Gebiet
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Gebiet
amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 1 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom
28. Januar 1991 betreffend die tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften für die
Vermarktung von Tieren und anderen
Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG
Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
11.2 Fische der für die IHN oder
VHS empfänglichen Arten,
die für einen zugelassenen
Fischhaltungsbetrieb oder
ein zugelassenes Gebiet
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Fisch-
haltungsbetrieb
amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 2 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
11.3 Weichtiere, die für einen
zugelassenen Fisch-
haltungsbetrieb oder ein
zugelassenes Gebiet
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Gebiet
amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 3 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
11.4 Weichtiere, die für einen
zugelassenen Fischhal-
tungsbetrieb oder ein zuge-
lassenes Gebiet bestimmt
sind, aus einem zugelasse-
nen Fischhaltungsbetrieb
amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 4 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
11.5 Fische einer nicht für IHN
oder VHS empfänglichen
Art, die für einen zuge-
lassenen Fischhaltungs-
betrieb oder ein zuge-
lassenes Gebiet bestimmt
sind, aus einem
Fischhaltungsbetrieb
amtliche Transportbescheinigung nach
Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG
der Kommission vom 11. Dezember
1992 zur Festlegung der in Artikel 14
der Richtlinie 91/67/EWG des Rates
vorgesehenen Muster der Transport-
bescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8)
in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
11.6 Fische einer nicht für IHN
oder VHS empfänglichen
Art, die für einen zugelasse-
nen Fischhaltungsbetrieb
oder ein zugelassenes
Gebiet bestimmt sind, nicht
aus einem Fischhaltungs-
betrieb stammend
amtliche Transportbescheinigung nach
Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
12. Bienenamtstierärztliche Bescheinigung nach
Muster des Anhangs E Teil 2 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung, die um den
Bestätigungsvermerk nach Artikel 8
der genannten Richtlinie ergänzt ist
Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
II. Waren   
1. Frisches Fleisch von Huf-
tieren, Geflügel, Kaninchen,
Farmwild oder erlegtem
Schalen-, Feder- oder Haar-
wild sowie daraus her-
gestellte Fleischerzeugnisse
und -zubereitungen
 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der
Richtlinie 2002/99/EG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der
Richtlinie 2001/89/EG des Rates
vom 23. Oktober 2001 über Maß-
nahmen der Gemeinschaft zur
Bekämpfung der klassischen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5)
in der jeweils geltenden Fassung
2. Embryonen von Rindern,
die nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind
amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG
des Rates vom 25. September 1989
über viehseuchenrechtliche Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handel
mit Embryonen von Hausrindern und
ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG
Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3. Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist
amtstierärztliche Tiergesundheits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG
des Rates vom 14. Juni 1988 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit
gefrorenem Samen von Rindern und an
dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10)
in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
4. Samen von Schweinen, der
nach dem 31. Dezember
1991 aufbereitet worden ist
amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG
des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit Samen
von Schweinen und an dessen Einfuhr
(ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
5. Eizellen und Embryonen
von Schweinen, die nach
dem 31. Dezember 1993
aufbereitet worden sind
amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs der Entscheidung 95/483/EG
der Kommission vom 9. November 1995
über das Muster der Bescheinigung für
den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit Eizellen und Embryonen von
Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in
der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
6. Samen von Schafen und
Ziegen, der nach dem
31. Dezember 1993
aufbereitet worden ist
amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des Anhangs I
der Entscheidung 95/388/EG der Kom-
mission vom 19. September 1995 zur
Festlegung des Musters einer Veterinär-
bescheinigung für den innergemein-
schaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen
und Embryonen von Schafen und Ziegen
(ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
7. Eizellen und Embryonen
von Schafen und Ziegen,
die nach dem 31. Dezember
1993 aufbereitet worden
sind
amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des Anhangs II
der Entscheidung 95/388/EG in der
jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
8. Samen von Einhufern, der
nach dem 31. Dezember
1993 aufbereitet worden ist
amtstierärztliche Tiergesundheits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs der Entscheidung 95/307/EG
der Kommission vom 24. Juli 1995 zur
Festlegung des Musters der Veterinär-
bescheinigung für den Handel mit
Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58)
in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
9. Eizellen und Embryonen
von Einhufern, die nach
dem 31. Dezember 1993
aufbereitet worden sind
amtstierärztliche Tiergesundheits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs der Entscheidung 95/294/EG
der Kommission vom 24. Juli 1995 zur
Festlegung des Musters der Veterinär-
bescheinigung für den Handel mit
Eizellen und Embryonen von Equiden
(ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10. Bruteier  
10.1 Bruteier, ausgenommen
Bruteier von Laufvögeln
(Flachbrustvögeln), in
Sendungen von weniger
als 20 Eiern
amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 4 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.2 Bruteier in Sendungen von
mehr als 19 Eiern sowie
Bruteier von Laufvögeln
(Flachbrustvögeln) in
Sendungen von weniger
als 20 Eiern
amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 1 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
11. Rohmilch und
Milcherzeugnisse
 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung





Anlage 4 (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf



I.
Tiere

1.
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden

2.
Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscidea) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind

3.
(aufgehoben)

4.
andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp.

5.
Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden

II.
Waren

1.
Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind

2.
Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist

3.
Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist

4.
Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind

5.
Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist

6.
Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung

7.
tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind




Anlage 5 (zu § 9a) Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

ArtVoraussetzungen
12
1. Füchse und NerzeDie Tiere
1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festgestellt worden ist,
2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt gekommen oder
3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.
2. Vögel, ausgenommen GeflügelDie Tiere stammen aus einem Betrieb,
1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist oder
2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krankheit unterliegt.
2.1 Papageien und SitticheDie Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem
1. in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt oder
2. eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt
worden ist.



Anlage 6 (zu § 13 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

I.
Anforderungen an die Schlachtstätte

1.
In der Schlachtstätte müssen vorhanden sein:

1.1
Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material hergestellt sein;

1.2
eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden;

1.3
eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.

2.
Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluss hat, muss die Entladerampe mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein.

3.
Der Betrieb muss ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.

II.
Bestimmungen über das Betreiben der Schlachtstätte

1.
Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein, den Zu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen.

2.
Die in die Schlachtstätte aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder eingeführten Schlachttiere sind dort spätestens 5 Tage nach ihrem Eintreffen zu schlachten.

3.
Kranke und verdächtige Tiere sind zu töten und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

4.
Milch von Kühen, die in der Schlachtstätte aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.


Anlage 7 (zu § 15) Zulassungsbedürftige Betriebe



Teil 1

Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Betrieb Bestimmungen über das Betreiben
123
I. Tiere   
1. Affen und Halbaffen Anforderungen nach Anhang C Nr. 1
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang C
Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
2. Geflügel  
2.1 Nutz- und Zuchtgeflügel,
einschließlich Eintagsküken,
in Sendungen von mehr als
19 Tieren, ausgenommen
Geflügel zur Aufstockung
von Wildbeständen
Anforderungen nach Anhang II
Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang II
Kapitel II Buchstabe A und
Anhang III der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
II. Erzeugnisse   
1. Samen aus Besamungs-
stationen
  
1.1 Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden
ist und
  
1.1.1 der vor dem 31. Dezember
2004 gewonnen worden ist
Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I und II Buchstabe e der
Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum
1. Juli 2004 geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Buchstabe a bis d und f
sowie der Anhänge B und C der
Richtlinie 88/407/EWG in der bis
zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung
1.1.2 der nach dem 1. Juli 2004
gewonnen worden ist
Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 88/407/EWG
in der vom 1. Juli 2004 an
geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Nr. 1 sowie der Anhänge B
und C der Richtlinie 88/407/EWG in
der vom 1. Juli 2004 an geltenden
Fassung
1.2 Samen von Schweinen,
der nach dem 31. Dezem-
ber 1991 aufbereitet
worden ist
Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I und II Buchstabe e der
Richtlinie 90/429/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Buchstabe a bis d und f
sowie der Anhänge B und C der
Richtlinie 90/429/EWG in der
jeweils geltenden Fassung

1.3 Samen von Pferden,
Schafen und Ziegen
Anforderungen nach Anhang D
Kapitel I Teil I Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang D
Kapitel I Teil II Nummer 1, Kapitel II und III Teil I der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
2. Samen aus Samendepots   
2.1 Samen von Rindern Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie
88/407/EWG in der jeweils geltenden
Fassung

2.2 Samen von Pferden,
Schafen und Ziegen
Anforderungen nach Anhang D
Kapitel I Teil I Nummer 2 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I
Teil II Nummer 2 und Kapitel III Teil I der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung

3. Embryonen und Eizellen   
3.1 Embryonen und Eizellen
von Rindern, die nach
dem 31. Dezember 1990
aufbereitet worden sind
Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I und II Nr. 2 der Richtlinie
98/556/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des
Anhangs B der Richtlinie
89/556/EWG in der jeweils geltenden
Fassung

3.2 Embryonen und Eizellen
von Pferden, Schweinen,
Schafen und Ziegen
  
3.2.1 aus Embryo-
Entnahmeeinheiten
Anforderungen nach Anhang D
Kapitel I Teil III Nummer 1 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III
Teil II und Kapitel IV der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3.2.2 aus Embryo-
Erzeugungseinheiten
Anforderungen nach Anhang D
Kapitel I Teil III Nummer 2 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III
Teil II und Kapitel IV der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung

4. Bruteier in Sendungen von
mehr als 19 Stück
Anforderungen nach Anhang II
Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang II
Kapitel II Buchstabe A und
Anhang III der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung


Teil 2

Art des Betriebes Anforderungen an den Betrieb Bestimmungen über das Betreiben
123
1. Viehhandelsunternehmen,
das Tiere gewerbsmäßig zum
Zwecke des innergemein-
schaftlichen Verbringens
unmittelbar oder über Dritte
kauft und innerhalb von
30 Tagen nach dem Kauf
wieder verkauft oder in eine
fremde, zugelassene
Einrichtung umsetzt
  
1.1 für Rinder und Schweine Anforderungen nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe a bis c der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Artikel 13
Abs. 1 und 2 Buchstabe d der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
1.2 für Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 8b
Abs. 2 Buchstabe a bis c der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Artikel 8b
Abs. 1 der Richtlinie 91/68/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
2. Händlerstall  
2.1 für Rinder und Schweine Anforderungen nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe a bis c der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe d der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
2.2 für Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 8b
Abs. 2 Buchstabe a bis c der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Artikel 8b
Abs. 2 Buchstabe d der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
3. Sammelstelle  
3.1 für Rinder, Schweine und
Einhufer
Anforderungen nach Artikel 11
Abs. 1 Buchstabe a, b und d der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1
erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11
Abs. 1 Buchstabe c und e sowie
Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
soweit sie sich auf die jeweilige
Tierart oder den jeweiligen
Verwendungszweck beziehen
3.2 für Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 8a
Abs. 1 Buchstabe a, b und d der
Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Bestimmungen nach Artikel 8a
Abs. 1 Buchstabe c und e sowie
Abs. 2 der Richtlinie 91/68/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
4. Zoos, Wildparke oder sonstige
Einrichtungen, in denen Tiere
zu wissenschaftlichen
Zwecken oder zu Versuchs-
zwecken, zur Arterhaltung
oder zur Erhaltung seltener
Rassen gehalten werden
Anforderungen nach Anhang C Nr. 1
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang C
Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung





Anlage 8 (zu § 18) Kennzeichnungsmethoden





Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
12
I. Tiere  
1. WildklauentiereSie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam-
men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.
2. Einhufer 
2.1 eingetragene Einhufer Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen Identifizierung
nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom
20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener
Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden
Fassung
2.2 sonstige Einhufer Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der
Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung, das zumindest
die Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthält

3. Hunde, Katzen und
Frettchen
Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

4. Geflügel 
4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel in
Sendungen von mehr als
19 Tieren
Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des
Herkunftsbetriebes
4.2 Eintagsküken in Sendungen
von mehr als 19 Tieren
Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit
1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,
2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,
3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,
4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, dass sie Eintagsküken ent-
halten
5. Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam-
men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.
6. FischeKennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkon-
trollnummer des Herkunftsbetriebes
II. Erzeugnisse  
1. Embryonen von Rindern, die
nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind
Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Penetration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA)
2. Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist
Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n)
3. Samen von Schweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über
Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in
codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Besamungssta-
tion unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates
4. Bruteier Stempelung der Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission
vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2782/75 über die
Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
(ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung





Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1) Einfuhr von Tieren und Waren nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen





Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlagen
zur Auflistung von Drittländern
Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
zur Festlegung von Bescheinigungen
123
I. Tiere   
1. HuftiereArtikel 3 der Richtlinie
2004/68/EG des Rates vom
26. April 2004 zur Festlegung
der Veterinärbedingungen für
die Einfuhr und die Durchfuhr
bestimmter lebender Huftiere in
bzw. durch die Gemeinschaft,
zur Änderung der Richtlinien
90/426/EWG und 92/65/EWG
und zur Aufhebung der Richtlinie
72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139
S. 320, Nr. L 226 S. 128) in der
jeweils geltenden Fassung
Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9,
10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der
Richtlinie 2004/68/EG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
2. (aufgehoben)   
3. Einhufer  
3.1 eingetragene Einhufer Artikel 12 und 13 der Richtlinie
90/426/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19 der
Richtlinie 90/426/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3.2 sonstige Einhufer Artikel 12 und 13 der Richtlinie
90/426/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19 der
Richtlinie 90/426/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
4. Affen und Halbaffen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in
der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
5. Hunde und Hauskatzen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und
Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
6. Hasen und Kaninchen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
7. Frettchen, Füchse und
Nerze
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
8. GeflügelArtikel 21, 23 und 26 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
9. Vögel, ausgenommen
Geflügel
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
10. FischeArtikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Artikel 20 und 21 der Richtlinie
91/67/EWG in der jeweils geltenden
Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
11. BienenArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
II. Waren   
1. Frisches Fleisch von Huftieren,
Geflügel, Kaninchen, Farmwild
oder erlegtem Schalen-, Feder-
oder Haarwild sowie daraus
hergestellte Fleischerzeugnisse
und -zubereitungen
Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie
2002/99/EG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung
2. Embryonen von Rindern, die
nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind
Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Artikel 9 und 10 der Richtlinie
89/556/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3. Eizellen und Embryonen
von Pferden, Schweinen,
Schafen und Ziegen
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und
Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b
und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1
der Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
4. Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist
Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 und 11 der Richtlinie
88/407/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
5. Samen von Schweinen, der
nach dem 31. Dezember
1991 aufbereitet worden ist
Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Artikel 9 und 10 der Richtlinie
90/429/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
6. Samen von Pferden,
Schafen und Ziegen
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und
Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b
und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1
der Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
7. Rohmilch und Milcherzeugnis-
se, die zum menschlichen
Verzehr bestimmt sind
Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie
2002/99/EG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung
11. BruteierArtikel 21, 23 und 26 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 23, 24 und 26 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der
jeweils geltenden Fassung





Anlage 9a (zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4) Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen



Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlage zur Auflistung von Drittländern
12
1. Heu, Stroh Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung





Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3) Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrechts




ArtSeucheZeitraum
123
1. Huftiere Maul- und Klauenseuche, Rinder-
pest
12 Monate
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
2. Huftiere, ausgenommen
Schweine
Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber 12 Monate
3. Schweine Afrikanische Schweinepest,
Schweinepest
12 Monate
Vesikuläre Schweinekrankheit 24 Monate
4. Rinder  
4.1 sämtliche Lumpy-skin36 Monate
4.2 nur Tiere der Gattung Bos Ansteckende Lungenseuche der
Rinder
12 Monate
5. Schafe und Ziegen Pest der kleinen Wiederkäuer,
Pockenseuche der Schafe und
Ziegen
12 Monate
6. Einhufer Pferdepest, Venezolanische
Pferdeenzephalomyelitis
24 Monate
Beschälseuche, Rotz 6 Monate





Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3) Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrechts





Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen
12
I. Tiere  
1. HuftiereArtikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der
jeweils geltenden Fassung
2. Geflügel Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3. Fische Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4. Tiere nach den Nummern 1
bis 3 sowie sonstige Tiere
Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung
II. Waren  
1. Embryonen von Rindern, die
nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind
Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung
2. Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist
Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3. Samen von Schweinen, der
nach dem 31. Dezember
1991 aufbereitet worden ist
Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4. Bruteier Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
5. Eier und Sperma von
Fischen
Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
6. Erzeugnisse nach den
Nummern 1 bis 6, sonstige
Waren tierischer Herkunft
und Gegenstände, die Träger
von Ansteckungsstoff sein
können
Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung





Anlage 10a (zu § 29 Abs. 1) Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren



1.
Prüfung der Zweckbestimmung

2.
Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie

a)
im Original vorliegt,

b)
mindestens in deutscher Sprache und dazu in der Sprache des Ursprungslandes und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt ist oder ihr anstelle einer Bescheinigung eine beglaubigte deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache des Bestimmungsmitgliedstaates beiliegt,

c)
ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr zugelassen ist,

d)
inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende Tier und das jeweilige Drittland festgelegt wurde,

e)
aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument besteht und eine laufende Nummer trägt,

f)
vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn durch zugelassene Streichungen, die mit Unterschrift und Siegel des Unterzeichneten versehen wurden,

g)
zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Verladung zur Ausfuhr in die Europäische Union im Zusammenhang steht,

h)
für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist,

i)
sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelassen ist,

j)
die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der Amtsbezeichnung des Unterzeichneten trägt und die Siegelung in einer anderen Farbe als die übrige Schrift erfolgt ist,

k)
auf jedem Blatt ein Siegel und eine Nummerierung der Seiten (zum Beispiel 1 von 4) trägt, sofern es sich um eine mehrseitige Bescheinigung handelt




Anlage 11 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren



Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
12
I. Nämlichkeitskontrolle  
1. Klauentiere und Einhufer in
Sendungen von nicht mehr
als 10 Tieren
Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere
begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer in
Sendungen von mehr als
10 Tieren
1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch mindestens
10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer Sendung
bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Geflügel und Fische in
Sendungen von nicht mehr
als 10 Transportbehältnissen
Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung jedes Trans-
portbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
4. Geflügel und Fische in
Sendungen von mehr als
10 Transportbehältnissen
1. Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10 % der
Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den
Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis zur Gesamtzahl
der Transportbehältnisse einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter
Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen
Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum
Verwendungszweck entsprechen
5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transport-
behältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
II. Physische Untersuchung  
1. Klauentiere und Einhufer Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht des amtlichen
Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme nach Anhang II der
Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit
Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich
der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere
(ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Nutz- und Zuchttiere,
ausgenommen Zoo-
und Zirkustiere
 
1.1.1 Sendungen von weniger
als 10 Tieren
Untersuchung jedes Tieres
1.1.2 Sendungen von 10 und
mehr Tieren
Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von mindestens 10 für die
Sendung repräsentativen Tieren
1.2 Schlachttiere 
1.2.1 Sendungen von weniger
als 5 Tieren
Untersuchung jedes Tieres
1.2.2 Sendungen von 5 und
mehr Tieren
Untersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von mindestens 5 für die
Sendung repräsentativen Tieren
2. SüßwasserfischeUntersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der
jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten
3. Tiere, die für Laboratorien
bestimmt sind, hinsicht-
lich bestimmter Krank-
heiten einen anerkannten
Gesundheitsstatus haben
und unter kontrollierten
Umweltbedingungen in
verplombten Transport-
behältnissen befördert
werden
Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der
jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten
4. Sonstige Tiere Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des Tieres oder der
gesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren, im Falle des
Verdachts Erhöhung der Zahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende
Untersuchungen, ggf. Probenahmen



Anlage 12 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren



I.
Nämlichkeitskontrolle

1.
Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu vergleichen.

2.
Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,

a)
bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,

b)
bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe

zu prüfen.

II.
Physische Untersuchung

1.
Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlass zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.

2.
1% der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen.

3.
Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.

4.
Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.


Anlage 13 (zu § 37 Abs. 1 Satz 2) Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist


Anlage 13 wird in 2 Vorschriften zitiert



Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
12
1. Eizellen, Embryonen und
Samen von Klauentieren
und Pferden
Das Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein.
2. Bruteier 1. Das Transportbehältnis muss

a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem
Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.

2. Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile
beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.
3. Eier und Sperma von
Fischen
Das Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass
Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
4. Ausgelassene Fette, die
zum menschlichen Verzehr
bestimmt sind
Das Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein.