Anlage 4 (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
- I.
- Tiere
- 1.
- Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden
- 2.
- Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscidea) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp.
- 5.
- Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden
- II.
- Waren
- 1.
- Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind
- 2.
- Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist
- 3.
- Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist
- 4.
- Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind
- 5.
- Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist
- 6.
- Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung
- 7.
- tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind
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interne Verweise§ 10a BmTierSSchV Weitere Verbringungsverbote (vom 08.04.2006) ... Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ... ersetzt. 5. In § 9 Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 4 " die Angabe „Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6" eingefügt. 6. In ... „Abweichend von § 22 dürfen 1. Waren nach a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII ... der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, sowie von 1. Waren nach a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II" durch die Angabe „§ 26 Satz 1 Nr. 1" ... 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung". 27. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Abschnitt I wird folgende Nummer 5 ...
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
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