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Anlage 11 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 11 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren



Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
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I. Nämlichkeitskontrolle  
1. Klauentiere und Einhufer in
Sendungen von nicht mehr
als 10 Tieren
Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere
begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer in
Sendungen von mehr als
10 Tieren
1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch mindestens
10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer Sendung
bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Geflügel und Fische in
Sendungen von nicht mehr
als 10 Transportbehältnissen
Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung jedes Trans-
portbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
4. Geflügel und Fische in
Sendungen von mehr als
10 Transportbehältnissen
1. Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10 % der
Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den
Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis zur Gesamtzahl
der Transportbehältnisse einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter
Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen
Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum
Verwendungszweck entsprechen
5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transport-
behältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
II. Physische Untersuchung  
1. Klauentiere und Einhufer Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht des amtlichen
Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme nach Anhang II der
Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit
Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich
der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere
(ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Nutz- und Zuchttiere,
ausgenommen Zoo-
und Zirkustiere
 
1.1.1 Sendungen von weniger
als 10 Tieren
Untersuchung jedes Tieres
1.1.2 Sendungen von 10 und
mehr Tieren
Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von mindestens 10 für die
Sendung repräsentativen Tieren
1.2 Schlachttiere 
1.2.1 Sendungen von weniger
als 5 Tieren
Untersuchung jedes Tieres
1.2.2 Sendungen von 5 und
mehr Tieren
Untersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von mindestens 5 für die
Sendung repräsentativen Tieren
2. SüßwasserfischeUntersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der
jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten
3. Tiere, die für Laboratorien
bestimmt sind, hinsicht-
lich bestimmter Krank-
heiten einen anerkannten
Gesundheitsstatus haben
und unter kontrollierten
Umweltbedingungen in
verplombten Transport-
behältnissen befördert
werden
Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der
jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten
4. Sonstige Tiere Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des Tieres oder der
gesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren, im Falle des
Verdachts Erhöhung der Zahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende
Untersuchungen, ggf. Probenahmen