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Änderung § 39 BmTierSSchV vom 08.04.2006

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§ 39 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung
§ 39 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Waren


(1) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23 Satz 1, die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 37 sind nicht anzuwenden auf

1. Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, das oder die beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird oder werden,

2. Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse aus Mitgliedstaaten, ausgenommen Fleisch aus der italienischen autonomen Region Sardinien, sowie aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln das oder die

a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht, eingeführt oder durchgeführt wird oder werden, sofern das Fleisch, die Milch und die Milcherzeugnisse zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder des Empfängers bestimmt ist oder sind, oder

b) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Verbrauch mitgeführt wird oder werden,

3. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Auslandseinsätzen aus anderen Mitgliedstaaten verbracht oder eingeführt wird, wenn im Falle von Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern, ausgenommen aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln

a) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder

(Text alte Fassung)

b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,

(Text neue Fassung)

b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,

4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 - nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, sofern die Jagdtrophäen im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden,

5. Futtermittel, die

a) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung zur Verfütterung an mitgeführte Tiere oder

b) für die Tiere eines Transports

in angemessener Menge innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden.

(2) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 und 21 sind nicht anzuwenden auf

1. erlegte Tierkörper von Klauentieren, Einhufern, Hasen, Wildkaninchen oder Flugwild oder Fleisch der genannten Tiere in einer Menge bis zu 30 Kilogramm,

2. einen einzelnen erlegten Tierkörper von Klauentieren oder einen einzelnen erlegten Tierkörper von nicht in Nummer 1 genannten Landsäugetieren.

(3) Die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 32 sind nicht auf Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4 genehmigt wurde.