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Synopse aller Änderungen der BmTierSSchV am 08.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. April 2006 durch Artikel 1 der 9. BmTierSSchVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BmTierSSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung
BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. lebender Klauentiere, Einhufer, Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),

2. von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere, soweit sie nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen (Waren),

(Text neue Fassung)

1. lebender Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae), Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),

2. von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere (Waren),

3. von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können (Gegenstände).

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(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.



Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(3)
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

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1. Klauentiere:



1. Huftiere:

Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);

2. Paarhufer:

Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);

3.
Klauentiere:

Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;

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1a. Rinder:



4. Rinder:

als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;

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2. Einhufer:



5. Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:

Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);

6.
Einhufer:

Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

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3. eingetragene Einhufer:

Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder in die Liste einer vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Sportorganisation eingetragen sind;

4.
Geflügel:



7. eingetragene Einhufer:

Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);

8. Rüsseltiere:

Elefanten (Elephantidae);

9.
Geflügel:

Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden;

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5. Eintagsküken:



10. Eintagsküken:

Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist;

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6. Bruteier:



11. Bruteier:

Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;

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7. Geflügelfleisch:

Fleisch von Hausgeflügel der Arten Enten, Gänse, Hühner, Perlhühner und Truthühner;

8.
Fleisch von Zuchtfederwild:

Fleisch von Geflügel und sonstigem gehaltenem Federwild, ausgenommen Geflügelfleisch;

9.
Bienen:



12. Fleisch von Huftieren:

Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;

13. Geflügelfleisch:

Fleisch von Geflügel, ausgenommen
Fleisch von Laufvögeln;

14. Fleisch von Farmwild:

Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;

15.
Bienen:

Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;

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10. Nutz- und Zuchttiere:



16. Nutz- und Zuchttiere:

Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere;

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11. Schlachttiere:



17. Schlachttiere:

Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;

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12. Fleisch:



18. Fleisch:

zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse;

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13. Frisches Fleisch:



19. Frisches Fleisch:

Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;

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14. Fleischerzeugnis:



20. Fleischerzeugnis:

Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;

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15. Futtermittel:



21. Futtermittel:

Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten;

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16. Fischhaltungsbetrieb:



22. Fischhaltungsbetrieb:

Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;

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17. Sammelstelle:



23. Sammelstelle:

Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden;

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18. EWR-Staat:



24. EWR-Staat:

Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;

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19. Durchfuhr:



25. Durchfuhr:

Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr;

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20. Dokumentenprüfung:



26. Dokumentenprüfung:

amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;

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21. Nämlichkeitskontrolle:



27. Nämlichkeitskontrolle:

amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen;

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22. physische Untersuchung:



28. physische Untersuchung:

amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren;

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23. Grenzkontrollstelle:



29. Grenzkontrollstelle:

amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen


(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muss. Abweichend hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung

1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in ein Drittland oder

2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland

verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.



(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren nach Anlage 4 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von der Kopie einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1, einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 oder einer dieser Kopie oder Bescheinigung entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.



Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren nach Anlage 4 Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von der Kopie einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1, einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 oder einer dieser Kopie oder Bescheinigung entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.

§ 9b Verbringungsverbot für geimpfte Tiere


vorherige Änderung nächste Änderung

Es ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach § 11a Abs. 2 der MKS-Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.



Es ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der MKS-Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.

§ 10a Weitere Verbringungsverbote


(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Rohmilch, Honig, Gelatine und Kollagen, soweit diese Waren zum menschlichen Verzehr bestimmt sind,

2. Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen.



3. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen,

4. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das in Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (ABl. EU Nr. L 71 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren


(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit

1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung

vorherige Änderung nächste Änderung

von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.



von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der Veröffentlichung der Festlegung durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Betrieben in diesen Bezirken stammen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen Bezirken erlegt worden sind, verboten. Das Verbot nach Satz 1 endet

1. bei Schweinen frühestens 12 Monate und

2. bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühestens 24 Monate

nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen. Die zuständige Behörde macht auch das Ende des Verbots im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.



§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen


(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Verfügungsberechtigte nachweist, dass sie aus einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und



1. der Verfügungsberechtigte nachweist, dass sie aus einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und

2. die Affen und Halbaffen für einen zu diesem Zweck nach § 15 Abs. 1 zugelassenen Betrieb bestimmt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Zulassungen von



Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassungen von

1. nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,

2. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und

3. Lagern nach § 36a Abs. 4

sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt. Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und Geflügelhaltungen.



§ 17 Ruhen der Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Lagern, Sammelstellen, Schlachtstätten oder Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an.



Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Lagern, Sammelstellen, Schlachtstätten oder Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 19 Anzeige der Ankunft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Empfänger von Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen.

(2)
Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Empfänger von Waren aus anderen Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge der Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt.



Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Empfänger von Tieren oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge der Tiere oder Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt. Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetragener Pferde zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Genehmigungsfreie Einfuhr


(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und



1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und

2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die

vorherige Änderung nächste Änderung

a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Verwendungszweck in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlassen und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder



a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Verwendungszweck in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder

b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei den in Anlage 9 Spalte 1 Abschnitt II Nr. 2.2 genannten Waren sind eine Entscheidung und deren Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 entbehrlich. Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser Beschränkung zulässig.

(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser Beschränkung zulässig.

(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil die Entscheidungen und die Bekanntmachungen noch nicht ergangen sind.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden und die Waren nach der Beendigung der Untersuchung, Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder unschädlich beseitigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von § 22 dürfen Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder Gegenstände nach Anlage 9a mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern



Abweichend von § 22 dürfen

1.
Waren nach

a)
Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder

b)
Anlage 9 Abschnitt II oder

2.
Gegenstände nach Anlage 9a

mit
Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern *)

1. die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat,

2. die Sendung vom Original oder einer behördlich beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung begleitet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlandes die Zurückweisungsgründe angegeben und außerdem bescheinigt hat, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten worden sind und - im Falle von unverplombten Behältnissen - keinerlei Behandlung erfolgt ist,

3. - im Falle von verplombten Behältnissen - die Sendung von einer ergänzenden Bescheinigung des Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, dass die Sendung nicht behandelt oder entladen worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die Einrückung des auf die erste Nr. 2 folgenden Textes wurde entgegen Artikel 1 Nr. 12 V. v. 27. März 2006 (BGBl. I S. 579) hier nicht vorgenommen, da es sich dabei sehr wahrscheinlich um einen Fehler im BGBl. handelt (vgl. Entwurf, Link bei ÄndVO).

§ 24a Einfuhrverbot für bestimmte Waren


(1) Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen.



2. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen,

3. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das im Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Besondere Einfuhrverbote


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten, wenn



(1) Die Einfuhr von Tieren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten, wenn

1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht



2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht

worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung.

(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit

1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.



2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen


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Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, sowie von Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder von Gegenständen nach Anlage 9a ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.



Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, sowie von

1.
Waren nach

a)
Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder

b)
Anlage 9 Abschnitt II oder

2.
Gegenständen nach Anlage 9a

ist
nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Einfuhruntersuchung


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(1) Tiere sowie Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II unterliegen bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle



(1) Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 unterliegen bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle

1. die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern

a) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder

b) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorgeschrieben sind, die

aa) die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und

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bb) das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht



bb) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht

hat,

2. die Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung nur durchzuführen, sofern

a) eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgt und

b) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung.

(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.

(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die

1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund

a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56) oder

b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG

in der jeweils geltenden Fassung erlassen und

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2. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht



2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht

hat.



§ 30 Bescheinigungen


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(1) Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24 vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Sendungen entsprechende Anzahl von Kopien der Bescheinigung nach Satz 1 ausgestellt. Das Original der Bescheinigung nach Satz 1 ist von der Grenzkontrollstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.



(1) Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24 oder eine Bescheinigung nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Sendungen entsprechende Anzahl von Kopien der Bescheinigung nach Satz 1 ausgestellt. Das Original der Bescheinigung nach Satz 1 ist von der Grenzkontrollstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden

1. bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Dokument zur Identifizierung nach Anlage 8 und

2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener Einhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

dem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt.



§ 31 Zurückweisung


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(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck "Zurückgewiesen" in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall



(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck 'Zurückgewiesen' in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall

1. die Einfuhr

a) der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation und

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b) der Waren oder Gegenstände zur weiteren Verarbeitung in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung zugelassenen oder angezeigten Betrieben oder zur sonstigen unschädlichen Beseitigung



b) der Waren oder Gegenstände zur weiteren Verarbeitung in einem nach den Artikeln 13 bis 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Betrieb oder zur sonstigen unschädlichen Beseitigung

genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden;

2. anordnen, dass

a) die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt oder in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation untergebracht werden und

b) die Waren oder Gegenstände unverzüglich unschädlich beseitigt werden,

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wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchenverbreitung bei der Rücksendung oder bei Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.



wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchenverbreitung im Falle der Rücksendung oder bei Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.

(1a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten, genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Futtermittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes nachbehandelt werden.

(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen werden, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.



§ 35 Eingeführte Vögel


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(1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel, unterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindestens 30 Tage der Absonderung.



(1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangene Vögel, unterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindestens 30 Tage der Absonderung.

(2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn

1. die Anforderungen nach Anhang B Kapitel 1 der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 26. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie die Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (ABl. EG Nr. L 278 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und

2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 und Anhang B Kapitel 2 der Entscheidung 2000/666/EG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.



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§ 36b (neu)




§ 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren


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Die Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus hergestellten Fleischerzeugnissen und -zubereitungen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behandelten Tierdärmen, die nicht die tierseuchenrechtlichen Einfuhranforderungen erfüllen, ist verboten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 37 Abs. 5 und 5a für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Anforderungen an die Durchfuhr


(1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, bedarf der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur, wenn diese unmittelbar in das Inland eingeführt werden. Satz 1 gilt nicht für

1. zum menschlichen Verzehr bestimmte Waren, die

a) aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern eingeführt werden, die in einer Liste nach Artikel 8 Nr. 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführt sind, und

b) die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, die durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Artikels 8 Nr. 4 oder 5 oder des Artikels 9 Abs. 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2002/99/EG erlassen worden sind, im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes vorgeschrieben sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die gelisteten Drittländer oder deren Teile nach Buchstabe a sowie die Voraussetzungen und Anforderungen nach Buchstabe b im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder



und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die gelisteten Drittländer oder deren Teile nach Buchstabe a sowie die Voraussetzungen und Anforderungen nach Buchstabe b im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder

2. Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie

a) die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen und

b) zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt sind.

(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gelten die §§ 25 bis 29, 30 Abs. 2 und § 31 - mit Ausnahme der physischen Untersuchung bei Waren nach § 27, sofern bereits die Dokumentenprüfung ergeben hat, dass die Waren den Anforderungen an die Einfuhr nicht entsprechen - entsprechend.

(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von Waren in Form des Zollverschlusses. Waren sind innerhalb von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstelle auszuführen.

(4) Der Durchführer hat der Grenzkontrollstelle nach Absatz 3 die voraussichtliche Beendigung der Durchfuhr von Waren unter Vorlage einer Kopie des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkontrollstelle bescheinigt dem Verfügungsberechtigten auf dem Original dieser Bescheinigung, dass die betreffende Sendung die Europäische Gemeinschaft verlassen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Waren oder Tiere das Transportmittel oder im Rahmen einer unverzüglichen Umladung das Transportbehältnis nicht verlassen und Tiere dabei nicht zwischengelagert werden. In diesem Falle beschränkt sich die Dokumentenprüfung auf eine Prüfung des Bordmanifestes.



(5) Die Absätze 1 bis 3, ausgenommen Absatz 2 in Verbindung mit § 31, gelten nicht für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere oder Waren das Transportmittel oder im Rahmen einer unverzüglichen Umladung das Transportbehältnis nicht verlassen und Tiere dabei nicht zwischengelagert werden. In diesem Falle beschränkt sich die Dokumentenprüfung auf eine Prüfung des Bordmanifestes. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Prüfungen durchführen und Untersuchungen anordnen, soweit Anhaltspunkte

1. darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Waren nicht den Durchfuhrvorschriften entsprechen oder

2. die Gefahr der Seuchenverbreitung befürchten lassen.

(5a) Absatz 5 gilt auch im Falle einer Zwischenlagerung von Waren, sofern die Ware im Transportbehältnis verbleibt und die Lagerung

1. in einem Hafen nur auf dem Entladekai erfolgt und nicht länger als sechs Tage dauert oder

2. auf dem Gelände eines Flughafens nur auf dem Vorfeld erfolgt und nicht länger als elf Stunden dauert.


(6) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durchfuhr nur in einem Lager in einer Freizone, einem Freilager oder einem Zolllager nach § 36a zwischengelagert werden. Sie dürfen dort nur

1. räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren gelagert und

2. insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lagerung oder die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist; ihre Verpackung darf hierbei nicht verändert werden.

Die Waren dürfen aus einem Zwischenlager nur zur unmittelbaren Ausfuhr, zur unschädlichen Beseitigung, nachdem sie denaturiert worden sind, oder - sofern es sich um zum menschlichen Verzehr bestimmte Ware handelt - an Versorger im Seeschiffsverkehr eingesetzter Beförderungsmittel verbracht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37a Verbote und Beschränkungen


Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit

1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.



2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 39 Waren


(1) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23 Satz 1, die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 37 sind nicht anzuwenden auf

1. Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, das oder die beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird oder werden,

2. Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse aus Mitgliedstaaten, ausgenommen Fleisch aus der italienischen autonomen Region Sardinien, sowie aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln das oder die

a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht, eingeführt oder durchgeführt wird oder werden, sofern das Fleisch, die Milch und die Milcherzeugnisse zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder des Empfängers bestimmt ist oder sind, oder

b) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Verbrauch mitgeführt wird oder werden,

3. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Auslandseinsätzen aus anderen Mitgliedstaaten verbracht oder eingeführt wird, wenn im Falle von Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern, ausgenommen aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln

a) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,



b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,

4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 - nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, sofern die Jagdtrophäen im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden,

5. Futtermittel, die

a) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung zur Verfütterung an mitgeführte Tiere oder

b) für die Tiere eines Transports

in angemessener Menge innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden.

(2) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 und 21 sind nicht anzuwenden auf

1. erlegte Tierkörper von Klauentieren, Einhufern, Hasen, Wildkaninchen oder Flugwild oder Fleisch der genannten Tiere in einer Menge bis zu 30 Kilogramm,

2. einen einzelnen erlegten Tierkörper von Klauentieren oder einen einzelnen erlegten Tierkörper von nicht in Nummer 1 genannten Landsäugetieren.

(3) Die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 32 sind nicht auf Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4 genehmigt wurde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 39a Anwendung von Gemeinschaftsrecht


vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von den § 1 Abs. 1, §§ 8, 22, 24 bis 27 Abs. 1 und 2 und §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind und die das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



Abweichend von den § 1 Abs. 1, §§ 8, 22, 24 bis 27 Abs. 1 und 2 und §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer

a) mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 9 Satz 1, § 10a Abs. 1 Satz 2, § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 25 Abs. 5, § 24 oder § 24a Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 34a Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 oder

b) mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder 4, § 20 Satz 2, § 35 Abs. 2 oder § 36a Abs. 4

verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 19 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 20 Satz 1 oder § 21 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 25 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2 oder § 34 Abs. 1 Satz 5, oder § 37 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

4. entgegen § 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, oder § 12 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,

5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, oder § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder durchführt,

6. entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, oder § 18, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,

7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 21 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt,

8. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt,

9. entgegen § 13 Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder § 33 Abs. 1, 2 oder 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten lässt,

10. entgegen § 13 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder § 34a Abs. 1, oder § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, einen Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen, einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt, einführt oder ausführt,

11. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, einen Fisch, einen getöteten Fisch oder Teile eines solchen oder Eier oder Sperma von Fischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt,

12. entgegen § 15 Abs. 3 am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnimmt oder eine Sammelstelle oder einen Händlerstall beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt,

13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, ein Tier oder eine Ware einführt oder durchführt,

14. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,

15. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder § 37 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder 4 oder § 26, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 37 Abs. 2, ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,

16. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, ein Tier befördert,

17. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 32 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Bescheinigung nicht mitführt,

18. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert,

19. entgegen § 36a Abs. 3 eine Ware einlagert,

20. entgegen § 37 Abs. 6 eine Ware zwischenlagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager verbringt oder

21. entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand ausführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, zuletzt geändert durch Entscheidung des Rates vom 13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 298 S. 22), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b einen Ausweis nicht mitführt.



(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anhang V Nr. 3, der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes Risikomaterial oder daraus durch Verarbeitung gewonnenes Material ein- oder ausführt oder

2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des §
76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1193/ 2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 194 S. 4), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b oder Artikel 8 Abs. 2 einen Ausweis oder eine Bescheinigung nicht mitführt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.


§ 42 Übergangsvorschriften


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Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung bedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht nach dieser Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,



(1) Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung bedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht nach dieser Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1. wenn nicht bis zum 1. April 2005 die Erteilung der Zulassung beantragt wird, oder

2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

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(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 43a (neu)




§ 43a Veröffentlichung von Bekanntmachungen


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Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachungen können auch im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden.

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*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf


I. Tiere

1. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden

2. Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscidea) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind

3. Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind und die

a) nicht älter als drei Monate und nicht geimpft sind und

b) aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Drittländern eingeführt werden

4. andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp.

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5. Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden

II. Waren

1. Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind

2. Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist

3. Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist

4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind

5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist

6. Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung

vorherige Änderung

 


7. tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind