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Änderung § 25 BmTierSSchV vom 08.04.2006

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§ 25 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung
§ 25 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Besondere Einfuhrverbote


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Die Einfuhr von Tieren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten, wenn

1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht



2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht

worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung.

(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit

vorherige Änderung nächste Änderung

1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und

2. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.



1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und

2. das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.

vorherige Änderung

(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.