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Änderung § 23a BmTierSSchV vom 22.07.2010

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§ 23a BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung
§ 23a BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen


Abweichend von § 22 dürfen

1. Waren nach

a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder

b) Anlage 9 Abschnitt II oder

2. Gegenstände nach Anlage 9a

(Text alte Fassung)

mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern *)

(Text neue Fassung)

mit Ursprung in der Europäischen Union, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern *)

1. die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat,

2. die Sendung vom Original oder einer behördlich beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung begleitet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlandes die Zurückweisungsgründe angegeben und außerdem bescheinigt hat, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten worden sind und - im Falle von unverplombten Behältnissen - keinerlei Behandlung erfolgt ist,

3. - im Falle von verplombten Behältnissen - die Sendung von einer ergänzenden Bescheinigung des Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, dass die Sendung nicht behandelt oder entladen worden ist.


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*) Anm. d. Red.: Die Einrückung des auf die erste Nr. 2 folgenden Textes wurde entgegen Artikel 1 Nr. 12 V. v. 27. März 2006 (BGBl. I S. 579) hier nicht vorgenommen, da es sich dabei sehr wahrscheinlich um einen Fehler im BGBl. handelt (vgl. Entwurf, Link bei ÄndVO).



(heute geltende Fassung)