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Änderung § 23a BmTierSSchV vom 08.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23a BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung
§ 23a BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abweichend von § 22 dürfen Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder Gegenstände nach Anlage 9a mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 22 dürfen

1.
Waren nach

a)
Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder

b)
Anlage 9 Abschnitt II oder

2.
Gegenstände nach Anlage 9a

mit
Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern *)

1. die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat,

2. die Sendung vom Original oder einer behördlich beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung begleitet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlandes die Zurückweisungsgründe angegeben und außerdem bescheinigt hat, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten worden sind und - im Falle von unverplombten Behältnissen - keinerlei Behandlung erfolgt ist,

3. - im Falle von verplombten Behältnissen - die Sendung von einer ergänzenden Bescheinigung des Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, dass die Sendung nicht behandelt oder entladen worden ist.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die Einrückung des auf die erste Nr. 2 folgenden Textes wurde entgegen Artikel 1 Nr. 12 V. v. 27. März 2006 (BGBl. I S. 579) hier nicht vorgenommen, da es sich dabei sehr wahrscheinlich um einen Fehler im BGBl. handelt (vgl. Entwurf, Link bei ÄndVO).

 (keine frühere Fassung vorhanden)