§ 37a BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung | § 37a BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37a Verbote und Beschränkungen | |
Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit 1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und | |
(Text alte Fassung) 2. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt. |