Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 BmTierSSchV vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 BmTierSSchV, alle Änderungen durch Artikel 9 SeuchRÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der BmTierSSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 27 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Einfuhruntersuchung


(1) Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 unterliegen bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle

1. die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern

a) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder

b) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorgeschrieben sind, die

aa) die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

bb) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht

(Text neue Fassung)

bb) das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht

hat,

2. die Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung nur durchzuführen, sofern

a) eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgt und

b) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung.

(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.

(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die

1. die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund

a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) oder

b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG

in der jeweils geltenden Fassung erlassen und

vorherige Änderung

2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht



2. das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht

hat.



(heute geltende Fassung)