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Synopse aller Änderungen der BmTierSSchV am 01.01.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 durch Artikel 9 der SeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BmTierSSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen


(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muss. Abweichend hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung

1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in ein Drittland oder

2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland

verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren


(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit

1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung

vorherige Änderung nächste Änderung

von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.



von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der Veröffentlichung der Festlegung durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Betrieben in diesen Bezirken stammen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen Bezirken erlegt worden sind, verboten. Das Verbot nach Satz 1 endet

1. bei Schweinen frühestens 12 Monate und

2. bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühestens 24 Monate

nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen. Die zuständige Behörde macht auch das Ende des Verbots im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.



§ 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten


(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. Im Falle eines Transports der Tiere auf See verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 um die Dauer des Seetransports.

(2) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar

1. auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene Sammelstelle oder

2. in eine öffentliche oder von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte

verbracht werden. Schlachtschafe und -ziegen dürfen auf eine Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 nur verbracht werden, wenn die Tiere nicht bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat gelegene Sammelstelle verbracht worden sind. Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 spätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der Sammelstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 Nr. 2 zu verbringen und sie dort zu schlachten oder schlachten zu lassen; im Falle von Schlachtschafen oder -ziegen hat der Besitzer sicherzustellen, dass die Tiere spätestens fünf Tage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 geschlachtet werden. Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.

(3) Eine nichtöffentliche Schlachtstätte darf nur zugelassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraussetzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet werden.

(4) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als zu Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 146 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind und die nicht älter als drei Monate und nicht geimpft sind, dürfen abweichend von Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn sie

1. vom Muttertier begleitet werden oder

2. von

a) einem Dokument nach Anhang I der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 312 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

b) einer schriftlichen Erklärung des Verfügungsberechtigten, aus der hervorgeht, dass das Tier bisher ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten worden und nicht mit wild lebenden Tieren in Berührung gekommen ist,

begleitet sind.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassungen von



Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium die Zulassungen von

1. nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,

2. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und

3. Lagern nach § 36a Abs. 4

sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt. Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und Geflügelhaltungen.



(heute geltende Fassung) 

§ 22 Genehmigungsfreie Einfuhr


(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und



1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und

2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die

vorherige Änderung nächste Änderung

a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Verwendungszweck in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt vorgeschrieben ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder



a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Verwendungszweck in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt vorgeschrieben ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder

b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster entspricht.

Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser Beschränkung zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil die nicht unmittelbar geltende Rechtsakte und die Bekanntmachungen noch nicht ergangen sind.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden und die Waren nach der Beendigung der Untersuchung, Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder unschädlich beseitigt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 25 Besondere Einfuhrverbote


(1) Die Einfuhr von Tieren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten, wenn

1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht



2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht

worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung.

(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit

1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.



2. das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 27 Einfuhruntersuchung


(1) Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 unterliegen bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle

1. die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern

a) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder

b) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorgeschrieben sind, die

aa) die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht



bb) das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht

hat,

2. die Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung nur durchzuführen, sofern

a) eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgt und

b) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung.

(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.

(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die

1. die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund

a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) oder

b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG

in der jeweils geltenden Fassung erlassen und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht



2. das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht

hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 37 Anforderungen an die Durchfuhr


(1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, bedarf der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur, wenn diese unmittelbar in das Inland eingeführt werden. Satz 1 gilt nicht für

1. zum menschlichen Verzehr bestimmte Waren, die

a) aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern eingeführt werden, die in einer Liste nach Artikel 8 Nummer 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführt sind, und

b) die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, die durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die auf Grund des Artikels 8 Nummer 4 oder 5 oder des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2002/99/EG erlassen worden sind, im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes vorgeschrieben sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die gelisteten Drittländer oder deren Teile nach Buchstabe a sowie die Voraussetzungen und Anforderungen nach Buchstabe b im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder



und das Bundesministerium die gelisteten Drittländer oder deren Teile nach Buchstabe a sowie die Voraussetzungen und Anforderungen nach Buchstabe b im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder

2. Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie

a) die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen und

b) zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt sind.

(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gelten die §§ 25 bis 29, 30 Abs. 2 und § 31 - mit Ausnahme der physischen Untersuchung bei Waren nach § 27, sofern bereits die Dokumentenprüfung ergeben hat, dass die Waren den Anforderungen an die Einfuhr nicht entsprechen - entsprechend.

(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von Waren in Form des Zollverschlusses. Waren sind innerhalb von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstelle auszuführen.

(4) Der Durchführer hat der Grenzkontrollstelle nach Absatz 3 die voraussichtliche Beendigung der Durchfuhr von Waren unter Vorlage einer Kopie des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkontrollstelle bescheinigt dem Verfügungsberechtigten auf dem Original dieser Bescheinigung, dass die betreffende Sendung die Europäische Union verlassen hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3, ausgenommen Absatz 2 in Verbindung mit § 31, gelten nicht für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere oder Waren das Transportmittel oder im Rahmen einer unverzüglichen Umladung das Transportbehältnis nicht verlassen und Tiere dabei nicht zwischengelagert werden. In diesem Falle beschränkt sich die Dokumentenprüfung auf eine Prüfung des Bordmanifestes. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Prüfungen durchführen und Untersuchungen anordnen, soweit Anhaltspunkte

1. darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Waren nicht den Durchfuhrvorschriften entsprechen oder

2. die Gefahr der Seuchenverbreitung befürchten lassen.

(5a) Absatz 5 gilt auch im Falle einer Zwischenlagerung von Waren, sofern die Ware im Transportbehältnis verbleibt und die Lagerung

1. in einem Hafen nur auf dem Entladekai erfolgt und nicht länger als sechs Tage dauert oder

2. auf dem Gelände eines Flughafens nur auf dem Vorfeld erfolgt und nicht länger als elf Stunden dauert.

(6) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durchfuhr nur in einem Lager in einer Freizone, einem Freilager oder einem Zolllager nach § 36a zwischengelagert werden. Sie dürfen dort nur

1. räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren gelagert und

2. insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lagerung oder die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist; ihre Verpackung darf hierbei nicht verändert werden.

Die Waren dürfen aus einem Zwischenlager nur zur unmittelbaren Ausfuhr, zur unschädlichen Beseitigung, nachdem sie denaturiert worden sind, oder - sofern es sich um zum menschlichen Verzehr bestimmte Ware handelt - an Versorger im Seeschiffsverkehr eingesetzter Beförderungsmittel verbracht werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 37a Verbote und Beschränkungen


Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit

1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.



2. das Bundesministerium den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.

(heute geltende Fassung) 

§ 39 Waren


(1) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23 Satz 1, die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 37 sind nicht anzuwenden auf

1. Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, das oder die beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird oder werden,

2. Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse aus Mitgliedstaaten, ausgenommen Fleisch aus der italienischen autonomen Region Sardinien, sowie aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln das oder die

a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht, eingeführt oder durchgeführt wird oder werden, sofern das Fleisch, die Milch und die Milcherzeugnisse zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder des Empfängers bestimmt ist oder sind, oder

b) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Verbrauch mitgeführt wird oder werden,

3. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Auslandseinsätzen aus anderen Mitgliedstaaten verbracht oder eingeführt wird, wenn im Falle von Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern, ausgenommen aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln

a) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,



b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,

4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 - nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, sofern die Jagdtrophäen im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden,

5. Futtermittel, die

a) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung zur Verfütterung an mitgeführte Tiere oder

b) für die Tiere eines Transports

in angemessener Menge innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden.

(2) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 und 21 sind nicht anzuwenden auf

1. erlegte Tierkörper von Klauentieren, Einhufern, Hasen, Wildkaninchen oder Flugwild oder Fleisch der genannten Tiere in einer Menge bis zu 30 Kilogramm,

2. einen einzelnen erlegten Tierkörper von Klauentieren oder einen einzelnen erlegten Tierkörper von nicht in Nummer 1 genannten Landsäugetieren.

(3) Die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 32 sind nicht auf Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4 genehmigt wurde.



(heute geltende Fassung) 

§ 39a Anwendung von Unionsrecht


vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22 und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegt sind und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



Abweichend von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22 und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegt sind und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 4) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen



Art, Verwendungszweck | Bescheinigung | Rechtsgrundlagen für
zusätzliche Voraussetzungen

1 | 2 | 3

I. Tiere | |

1. Rinder | amtstierärztliches Tiergesundheits-
zeugnis nach Muster 1 des Anhangs F
der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
vom 26. Juni 1964 zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Rindern und Schweinen
(ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

2. Schweine | amtstierärztliches Tiergesundheits-
zeugnis nach Muster 2 des Anhangs F
der Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

3. Schafe und Ziegen | |

3.1 Nutz- und Zuchtschafe
und -ziegen, ausgenommen
Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster III des
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG
des Rates vom 28. Januar 1991 zur
Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Schafen
und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19)
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

3.2 Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster II des
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in
der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils
geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

3.3 Schlachtschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster I des
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in
der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

4. Wildklauentiere | amtstierärztliche Bescheinigung nach
Muster des Anhangs E Teil 1 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung, die um den
Bestätigungsvermerk nach Artikel 6
Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der
genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

5. Einhufer | |

5.1 eingetragene Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des Anhangs B
der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
Richtlinie 90/426/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

5.2 sonstige Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
Richtlinie 90/426/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

6. Affen und Halbaffen | amtstierärztliche Bescheinigung nach
Muster des Anhangs E Teil 3 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Hunde, Hauskatzen und
Frettchen
| |

7.1 Hunde, Hauskatzen und
Frettchen, ausgenommen
Hunde, Hauskatzen und
Frettchen, die nach Irland,
Malta, Schweden oder dem
Vereinigten Königreich
verbracht werden |
Heimtierausweis nach Muster des
Anhangs
der Entscheidung 2003/803/EG
in
der jeweils geltenden Fassung
mit Bestätigung auf Grund einer
mindestens 24 Stunden vor dem
Versand durch den beauftragten Tierarzt
erfolgten klinischen Untersuchung, dass
das Tier frei
von sichtbaren Krankheits-
zeichen
und transportfähig ist | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG
in der
jeweils geltenden
Fassung,
Artikel 10
der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

7.2 Hunde, Hauskatzen und
Frettchen, die nach Irland,
Malta, Schweden oder dem
Vereinigten Königreich
verbracht werden | Heimtierausweis nach
Muster des
Anhangs
der Entscheidung 2003/803/EG
in
der jeweils geltenden Fassung
mit Bestätigung auf Grund einer
mindestens 24 Stunden vor dem
Versand durch den beauftragten Tierarzt
erfolgten klinischen Untersuchung, dass
das Tier frei von sichtbaren Krankheits-
zeichen und transportfähig ist
| Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel
10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung



7. Hunde, Hauskatzen und Frett-
chen
| Heimtierausweis nach Muster
1.
des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils gelten-
den
Fassung oder
2. des Anhangs III der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 577/2013 der
Kommission vom 28. Juni 2013 zu
den Muster-Identifizierungsdoku-
menten für die Verbringung
von
Hunden, Katzen
und Frettchen zu
anderen als Handelszwecken, zur
Erstellung der Listen der Gebiete
und Drittländer sowie zur Festle-
gung der Anforderungen an Format,
Layout
und Sprache der Erklärun-
gen zur Bestätigung der Einhaltung
bestimmter Bedingungen gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 178 vom
28.6.2013, S. 109)
in der jeweils
geltenden
Fassung, aus dem her-
vorgeht, dass das Tier eine Tollwut-
impfung erhalten hat, die den im
Anhang III
der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
12. Juni 2013 über die Verbringung
von Heimtieren zu anderen als Han-
delszwecken und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
(ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)

in der jeweils geltenden Fassung
genannten Gültigkeitsvorschriften
entspricht,


sowie amtstierärztliche Bescheinigung
nach
Muster des Anhangs E Teil 1 der
Richtlinie 92/65/EWG in
der jeweils
geltenden
Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 in der jeweils gelten-
den
Fassung

8. Hasen und Kaninchen | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 4, 4. Anstrich der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe des
Namens und der Anschrift des Betriebes
und Bestätigung, dass die Tiere zum
Zeitpunkt des Versands frei von
sichtbaren Krankheitszeichen sind und
der Betrieb keinen tierseuchenrecht-
lichen Beschränkungen unterliegt) oder,
im Falle der Anforderung durch den
Bestimmungsmitgliedstaat, amtstier-
ärztliche Bescheinigung nach Muster
des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung, die um
den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9
Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

9. Füchse und Nerze | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 4, 4. Anstrich der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe des
Namens und der Anschrift des Betriebes
und Bestätigung, dass die Tiere zum
Zeitpunkt des Versands frei von
sichtbaren Krankheitszeichen sind und
die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1
nicht bestehen) | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10. Vögel | |

10.1 Geflügel, ausgenommen
Laufvögel (Flachbrustvögel),
in Sendungen von weniger
als 20 Tieren, ausgenom-
men zu Ausstellungen,
Leistungsschauen oder
Wettbewerben | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 4 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
des Rates vom 15. Oktober 1990 über
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen
für den innergemeinschaftlichen Handel
mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre
Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG
Nr. L 303 S. 6) in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel
in Sendungen von mehr als
19 Tieren, ausgenommen
zur Aufstockung von
Wildbeständen,
zu Ausstellungen,
Leistungsschauen oder
Wettbewerben, sowie
Nutz- und Zucht-Laufvögel
(Flachbrustvögel) in
Sendungen von weniger
als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 3 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils
geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.3 Schlachtgeflügel in
Sendungen von mehr als
19 Tieren sowie Schlacht-
Laufvögel (Flachbrustvögel)
in Sendungen von weniger
als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 5 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel
zur Aufstockung von
Wildbeständen in
Sendungen von mehr
als 19 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 6 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.5 Eintagsküken in Sendungen
von mehr als 19 Tieren
sowie Eintagsküken von
Laufvögeln (Flachbrust-
vögeln) in Sendungen von
weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 2 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.6 Papageien und Sittiche | amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung
eines von der zuständigen Behörde beauftragten
Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.7 sonstige Vögel | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 4, 4. Anstrich der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
(Angabe des Namens und der Anschrift
des Betriebes und Bestätigung, dass die
Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei
von sichtbaren Krankheitszeichen sind
und die Voraussetzungen nach Anlage 5
Nr. 2 nicht bestehen) | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11. Fische | |

11.1 Fische der für die IHN oder
VHS empfänglichen Arten,
die für einen zugelassenen
Fischhaltungsbetrieb oder
ein zugelassenes Gebiet
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 1 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom
28. Januar 1991 betreffend die tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften für die
Vermarktung von Tieren und anderen
Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG
Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.2 Fische der für die IHN oder
VHS empfänglichen Arten,
die für einen zugelassenen
Fischhaltungsbetrieb oder
ein zugelassenes Gebiet
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Fisch-
haltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 2 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.3 Weichtiere, die für einen
zugelassenen Fisch-
haltungsbetrieb oder ein
zugelassenes Gebiet
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 3 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.4 Weichtiere, die für einen
zugelassenen Fischhal-
tungsbetrieb oder ein zuge-
lassenes Gebiet bestimmt
sind, aus einem zugelasse-
nen Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 4 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.5 Fische einer nicht für IHN
oder VHS empfänglichen
Art, die für einen zuge-
lassenen Fischhaltungs-
betrieb oder ein zuge-
lassenes Gebiet bestimmt
sind, aus einem
Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach
Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG
der Kommission vom 11. Dezember
1992 zur Festlegung der in Artikel 14
der Richtlinie 91/67/EWG des Rates
vorgesehenen Muster der Transport-
bescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8)
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.6 Fische einer nicht für IHN
oder VHS empfänglichen
Art, die für einen zugelasse-
nen Fischhaltungsbetrieb
oder ein zugelassenes
Gebiet bestimmt sind, nicht
aus einem Fischhaltungs-
betrieb stammend | amtliche Transportbescheinigung nach
Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

12. Bienen | amtstierärztliche Bescheinigung nach
Muster des Anhangs E Teil 2 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung, die um den
Bestätigungsvermerk nach Artikel 8
der genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

II. Waren | |

1. Frisches Fleisch von Huf-
tieren, Geflügel, Kaninchen,
Farmwild oder erlegtem
Schalen-, Feder- oder Haar-
wild sowie daraus her-
gestellte Fleischerzeugnisse
und -zubereitungen | | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der
Richtlinie 2002/99/EG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der
Richtlinie 2001/89/EG des Rates
vom 23. Oktober 2001 über Maß-
nahmen der Gemeinschaft zur
Bekämpfung der klassischen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5)
in der jeweils geltenden Fassung

2. Embryonen von Rindern,
die nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG
des Rates vom 25. September 1989
über viehseuchenrechtliche Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handel
mit Embryonen von Hausrindern und
ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG
Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

3. Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG
des Rates vom 14. Juni 1988 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit
gefrorenem Samen von Rindern und an
dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10)
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

4. Samen von Schweinen, der
nach dem 31. Dezember
1991 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG
des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit Samen
von Schweinen und an dessen Einfuhr
(ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

5. Eizellen und Embryonen
von Schweinen, die nach
dem 31. Dezember 1993
aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs der Entscheidung 95/483/EG
der Kommission vom 9. November 1995
über das Muster der Bescheinigung für
den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit Eizellen und Embryonen von
Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in
der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

6. Samen von Schafen und
Ziegen, der nach dem
31. Dezember 1993
aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des Anhangs I
der Entscheidung 95/388/EG der Kom-
mission vom 19. September 1995 zur
Festlegung des Musters einer Veterinär-
bescheinigung für den innergemein-
schaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen
und Embryonen von Schafen und Ziegen
(ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

7. Eizellen und Embryonen
von Schafen und Ziegen,
die nach dem 31. Dezember
1993 aufbereitet worden
sind | amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des Anhangs II
der Entscheidung 95/388/EG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

8. Samen von Einhufern, der
nach dem 31. Dezember
1993 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs der Entscheidung 95/307/EG
der Kommission vom 24. Juli 1995 zur
Festlegung des Musters der Veterinär-
bescheinigung für den Handel mit
Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58)
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

9. Eizellen und Embryonen
von Einhufern, die nach
dem 31. Dezember 1993
aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Tiergesundheits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs der Entscheidung 95/294/EG
der Kommission vom 24. Juli 1995 zur
Festlegung des Musters der Veterinär-
bescheinigung für den Handel mit
Eizellen und Embryonen von Equiden
(ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10. Bruteier | |

10.1 Bruteier, ausgenommen
Bruteier von Laufvögeln
(Flachbrustvögeln), in
Sendungen von weniger
als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 4 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.2 Bruteier in Sendungen von
mehr als 19 Eiern sowie
Bruteier von Laufvögeln
(Flachbrustvögeln) in
Sendungen von weniger
als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 1 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11. Rohmilch und
Milcherzeugnisse | | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung



(heute geltende Fassung) 

Anlage 4 (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf


I. Tiere

1. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden

2. Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscidea) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind

vorherige Änderung

3. Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind und die

a) nicht älter als drei Monate und nicht geimpft sind und

b) aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Drittländern eingeführt werden




3. (aufgehoben)

4. andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp.

5. Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden

II. Waren

1. Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind

2. Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist

3. Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist

4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind

5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist

6. Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung

7. tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind