§ 9b BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung | § 9b BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9b Verbringungsverbot für geimpfte Tiere | |
(Text alte Fassung) Es ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach § 11a Abs. 2 der MKS-Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen. | (Text neue Fassung) Es ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der MKS-Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen. |