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Änderung § 36b BmTierSSchV vom 08.04.2006

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§ 36b BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung
§ 36b BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579

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§ 36b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren


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Die Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus hergestellten Fleischerzeugnissen und -zubereitungen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behandelten Tierdärmen, die nicht die tierseuchenrechtlichen Einfuhranforderungen erfüllen, ist verboten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 37 Abs. 5 und 5a für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr.