Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
§ 7
Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter des Bundes entsprechend. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.
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