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Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften (EVMuSchEltZV k.a.Abk.)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320 (Nr. 8); Geltung ab 14.02.2009
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Eingangsformel



Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) und auf Grund des § 28 Absatz 7 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes


Artikel 1 ändert mWv. 14. Februar 2009 MuSchEltZV



Artikel 2 Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Februar 2009 EltZSoldV § 1

§ 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" durch die Angabe „§ 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

2.
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle."

3.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.


Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften



(1) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder".

(2) § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 913) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder".

(3) § 11 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch § 56 Absatz 3 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
die Elternzeit oder die Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes."

(4) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 7. September 2005 (BGBl. I S. 2758), die durch Artikel 3 Absatz 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder".

(5) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch § 56 Absatz 5 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(6) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch § 56 Absatz 6 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".


 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(8) § 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch § 56 Absatz 9 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(9) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch § 56 Absatz 10 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(10) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch § 56 Absatz 11 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(11) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch § 56 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(12) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch § 56 Absatz 13 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(13) § 10 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2222), die zuletzt durch § 56 Absatz 14 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(14) § 12 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch § 56 Absatz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(15) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch § 56 Absatz 16 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".


 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".


 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(18) § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt durch § 56 Absatz 19 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".


 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(20) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch § 56 Absatz 21 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(21) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die zuletzt durch § 56 Absatz 22 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".


 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".


 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(24) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch § 56 Absatz 25 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(25) In § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt durch § 56 Absatz 26 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe „wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der Elternzeitverordnung" durch die Wörter „wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit" ersetzt.

(26) In § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch § 56 Absatz 27 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe „wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der Elternzeitverordnung" durch die Wörter „wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit" ersetzt.


 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".


 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".


 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(30) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1073), die durch Artikel 3 Absatz 52 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(31) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den einfachen Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1077), die durch Artikel 3 Absatz 53 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(32) § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes vom 13. Juni 2002 (BGBl. I S. 1843), die durch § 56 Absatz 31 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(33) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3187), die zuletzt durch § 56 Absatz 32 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(34) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - vom 21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch § 56 Absatz 35 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".


 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(36) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch § 56 Absatz 37 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

(37) *) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch § 56 Absatz 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".

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*)
Anm. d. Red.: die Änderung wurde sinngemäß in § 10 durchgeführt
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(38) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 43 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die Angabe „nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung" durch die Wörter „für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

(39) In § 3 Absatz 2 Nummer 4 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 15 Absatz 69 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 der Mutterschutzverordnung" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 14. Februar 2009 MuSchV EltZV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 23 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2009.