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§ 3 - Schutzbereichgesetz (SchBerG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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§ 3



(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche

1.
bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,

2.
Inseln, Küsten und Gewässer verändern,

3.
in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern

will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist.

(2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.



 

Zitierungen von § 3 Schutzbereichgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchBerG
... ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand ...
§ 27 SchBerG
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt, 2. einer vollziehbaren ...