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§ 4 - Schutzbereichgesetz (SchBerG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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§ 4



(1) Soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist, kann auch die landwirtschaftliche Nutzung der innerhalb des Schutzbereichs gelegenen Grundstücke beschränkt werden.

(2) Wird die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt, soll auf die landwirtschaftliche Erzeugung Rücksicht genommen werden.



 

Zitierungen von § 4 Schutzbereichgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 SchBerG
... 2 ohne Genehmigung vornimmt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 oder § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder 3. eine Handlung stört, die ...