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Fünfter Abschnitt - Schutzbereichgesetz (SchBerG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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Fünfter Abschnitt Rechtsmittel

§ 24



(1) Gegen den Festsetzungsbescheid steht den Beteiligten innerhalb zweier Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

(2) Über die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde ist den am Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustellen.


§ 25



(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung kann ein Beteiligter innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung Klage erheben.

(2) Die Klage kann ferner erhoben werden, wenn die Festsetzungsbehörde über einen Festsetzungsantrag oder die Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat.

(3) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.

(4) Rechtsstreitigkeiten, welche Entschädigungen betreffen, für die nach zwischenstaatlichen Verträgen nicht der Bund zahlungspflichtig ist (§ 16), werden vom Bund im eigenen Namen geführt, der insoweit für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einsteht.

(5) Die Klage des Entschädigungsberechtigten ist auf Zahlung des verlangten Betrags oder Mehrbetrags, die des Zahlungspflichtigen darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheids anderweitig festgesetzt wird.

(6) Das Gericht kann, falls der zur Entschädigung Verpflichtete Klage erhebt, auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungsbescheid ganz oder teilweise für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden werden; der Beschluß ist nicht anfechtbar. §§ 711 bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Bei Versäumnis der Frist des § 24 gilt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Satz 1 entsprechend.


§ 26



Für die Anfechtung der von den Schutzbereichbehörden erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

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