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§ 2 - Rentenanpassungsgesetz 1991 (RAG 1991)

§ 2 Formelrenten



(1) Renten, die

1.
nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,

2.
nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder

3.
nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes

berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1991 ermittelt wird.

(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.

 
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Zitierungen von § 2 RAG 1991

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RAG 1991 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RAG 1991 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RAG 1991 Grundsatz
... einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1991 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes ...
§ 3 RAG 1991 Sonstige Renten
... die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli ...
§ 4 RAG 1991 Allgemeines
... über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § ... Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind. (2) Ergibt allein die Anpassung der ...