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§ 5 - Rentenanpassungsgesetz 1991 (RAG 1991)

§ 5 Allgemeine Bemessungsgrundlage



Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1991 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 33.149 Deutsche Mark und

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 33.499 Deutsche Mark.



 

Zitierungen von § 5 RAG 1991

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RAG 1991 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RAG 1991 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RAG 1991 Grundsatz
... einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1991 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes ...