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Zweiter Abschnitt - Rentenanpassungsgesetz 1991 (RAG 1991)


Zweiter Abschnitt Unfallversicherung

§ 6 Anpassungsfaktor



Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1991 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0504.


§ 7 Pflegegeld



Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1991 an zwischen 473 Deutsche Mark und 1.893 Deutsche Mark monatlich.

 
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