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§ 6 - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)

V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 6 Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr



(1) Wer

1.
mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3 im Jahr oder

2.
Chemikalien der Liste 1

ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet.

(2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert

1.
die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,

2.
den Namen des Ein- oder Ausführers,

3.
Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je Herkunfts- oder Bestimmungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe der beteiligten Länder,

4.
für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers

enthalten.





 

Frühere Fassungen von § 6 CWÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.03.2024Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 CWÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 CWÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 CWÜV Weitere Meldevorschriften (vom 08.03.2024)
... Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten. (2) Die ... Tätigkeit zu erstatten. (3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden: 1. bei Chemikalien der Liste 1 Gramm, ...
§ 8 CWÜV Formvorschriften (vom 08.03.2024)
... auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und ...
§ 9 CWÜV Ausnahmen für geringe Konzentrationen (vom 08.03.2024)
... Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert ... Hundert oder weniger einer Mischung bilden. (3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien 1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von ... Hundert oder weniger einer Mischung bilden. (4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter ...
§ 12 CWÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.03.2024)
... vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)
G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 1954; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 20a CWÜAG Übergangsvorschrift (vom 05.03.2024)
... zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 7 sind die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (3. ÄndCWÜV)
V. v. 05.07.2011 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 3. ÄndCWÜV
... 3. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien 1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV
... die Angabe „Nr." jeweils durch das Wort „Nummer" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Aufklärung von ... durch das Wort „Nummer" ersetzt. 7. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 Nummer 1 , § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, ...

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
...  Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 7 sind die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli ...