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Änderung § 8 CWÜV vom 08.03.2024

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§ 8 CWÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.03.2024 geltenden Fassung
§ 8 CWÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Formvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abzugeben.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Anträge und Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abzugeben.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Anträge und Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.

(heute geltende Fassung) 

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