§ 15 CWÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.03.2024 geltenden Fassung | § 15 CWÜV n.F. (neue Fassung) in der am 08.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 Nr. 3 und § 13 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXI in Kraft tritt und der gemäß § 21 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben wird. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. | (Text neue Fassung) Die §§ 1, 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 12 Nummer 3 und § 13 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXI in Kraft tritt und der gemäß § 21 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben wird. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. |