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Änderung § 3 CWÜV vom 08.03.2024

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§ 3 CWÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.03.2024 geltenden Fassung
§ 3 CWÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erteilung der Genehmigung


(Text alte Fassung)

(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungspflichtigen Handlung die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen nicht verletzt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungspflichtigen Handlung die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen nicht verletzt werden.

(2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht werden.

(3) Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine amtliche Bescheinigung des Bestimmungslandes vorgelegt wird, die Angaben über den Verwendungszweck, Art und Menge der Chemikalien, den Endempfänger sowie die Zusicherung des Endverbleibs im Bestimmungsland enthält.

(4) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Nebenbestimmungen versehen und für übertragbar erklärt werden.

(5) Die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung über Antrag, Rückgabe und Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden finden entsprechende Anwendung.




 
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