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Synopse aller Änderungen der CWÜV am 15.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2011 durch Artikel 1 der 3. ÄndCWÜV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CWÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

CWÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung
CWÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.07.2011 BGBl. I S. 1349
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch


(1) Wer ein Werk betreibt,

1. das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Chemikalien im Sinne von Teil I Nr. 4 des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,

2. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Abs. 1 Buchstabe b des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,

3. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,

4. in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. das mehr als 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 1 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,

(Text neue Fassung)

5. das mehr als 100 Gramm von Chemikalien der Liste 1 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,

ist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5, 7 und 8 verpflichtet.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugszeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Formvorschriften


(1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.



(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Anträge und Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Ausnahmen für geringe Konzentrationen


(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.

(2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien

1. der Liste 2 Nr. 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder

2. der Liste 2 Nr. 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger

einer Mischung bilden.

vorherige Änderung

(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger einer Mischung bilden.



(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien

1.
der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder

2. der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste
3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger

einer
Mischung bilden.

(4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die

1. zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder

2. zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.