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§ 15 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes



(1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. Die Erlaubnis für Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln schließt Schleppstarts durch Winden ein.

(2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprungfallschirmen entsprechend.

(3) Außenlandungen von Segelflugzeugen mit und ohne Hilfsantrieb, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie von bemannten Freiballonen bedürfen keiner Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.



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Frühere Fassungen von § 15 LuftVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.11.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln
... Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich nach den Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27a), die Führung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den ...
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006)
... 19. eine Ausweichregel des § 13 nicht befolgt; 19a. ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 startet oder landet; 19b. entgegen § 15a den Luftraum nutzt; ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO)   a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, ... Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ohne VI. Nr. 15 30 bis 500 EUR 15. Erlaubnis für ... und Außenlandungen von nichtmotor- getriebenen Luftsportgeräten (§ 15 LuftVO) 50 bis 260 EUR 15a. Gebühr für die Ausnahme ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 1 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts ... a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des ... nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes". b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Verbotene Nutzung des ... durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. 4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15, 15a und 16 ersetzt: „§ ... 2" ersetzt. 4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 , 15a und 16 ersetzt: „§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und ... und 16 werden durch die folgenden §§ 15, 15a und 16 ersetzt: „§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des ...