Änderung § 15a LuftVO vom 23.11.2006

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§ 15a LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 15a LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums


vorherige Änderung

 


(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:

1. das Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen,

2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern während der Betriebszeit des Flugplatzes,

3. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören.

(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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