Änderung § 9 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 05.03.2013

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Haushaltsplan


(1) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der §§ 105 bis 112 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Dem Verwaltungsrat sind vom Direktorium einzureichen:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Dem Verwaltungsrat sind vom Präsidenten oder der Präsidentin einzureichen:

1. zum 31. März eines jeden Jahres ein Nachweis über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel,

2. spätestens zum 1. September eines jeden Jahres der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr.

vorherige Änderung

Fristverlängerung ist jeweils auf Antrag des Direktoriums um bis zu einem Monat möglich. Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans bestimmt das Bundesministerium vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen.



2 Fristverlängerung ist jeweils auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin um bis zu einen Monat möglich. 3 Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans bestimmt das Bundesministerium vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen.

(3) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigung enthalten sind, bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrats.



(heute geltende Fassung) 



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