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Änderung § 12 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 05.03.2013

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 12 Veröffentlichung der Satzung


vorherige Änderung

Die Satzung sowie deren Änderung sind im Bundesanzeiger sowie in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt bekannt zu machen.



Die Satzung und Änderungen an der Satzung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt bekannt zu machen.