Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8a Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8a Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, alle Änderungen durch Artikel 1 GüZustAnpG am 20. Mai 2017 und Änderungshistorie FinDASa

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2017 geltenden Fassung
§ 8a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8a Verbraucherbeirat


(1) 1 Als Mitglieder des Verbraucherbeirats soll das Bundesministerium bestellen:

1. drei Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, die in bedeutendem Umfang auf dem Gebieten des Verbraucher- oder des Anlegerschutzes forschen,

2. vier Vertreter oder Vertreterinnen von Verbraucher- oder Anlegerschutzorganisationen,

3. drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und

(Text neue Fassung)

4. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und

5. einen Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerkschaften.

2 Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen des Verbraucher- und Anlegerschutzes bei Finanzdienstleistungen.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des Direktoriums, des Bundesministeriums oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegenheiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. 2 Hierzu ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung unterstützt.



(3) 1 Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz, eines Mitglieds des Direktoriums, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegenheiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. 2 Hierzu ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung unterstützt.

(4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige