§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355 |
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(Text alte Fassung) § 12 Veröffentlichung | (Text neue Fassung)§ 12 Veröffentlichung der Satzung |
Die Satzung sowie deren Änderung sind im Bundesanzeiger sowie in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt bekannt zu machen. | Die Satzung und Änderungen an der Satzung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt bekannt zu machen. |