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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 2 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen



(1) Die Zulassung serienmäßiger Dosiereinrichtungen ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk ihr Hersteller seinen Geschäftssitz hat. Die Zulassung anderer Kennzeichnungseinrichtungen ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk sie benutzt werden sollen. Sollen die anderen Kennzeichnungseinrichtungen auf Schiffen benutzt werden, ist die Zulassung bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk sie hergestellt, in ein Schiff eingebaut oder erstmalig auf einem Schiff verwendet werden. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken zu stellen. Unternehmen mit Betriebstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten; sie haben ihrem Antrag für jedes an der Steueraufsicht beteiligte Hauptzollamt ein Mehrstück beizufügen.

(2) Jedem der Stücke sind beizufügen:

1.
eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungseinrichtung und ihrer Arbeitsweise, dabei ist auch anzugeben, in welcher Konzentration Kennzeichnungslösungen zugegeben werden sollen;

2.
eine schematische Darstellung der Kennzeichnungseinrichtung.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn es für die Zulassung erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 2 HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a HeizölkennzV Bauteilzulassungen
... Bauteilzulassungen erteilt werden. Für den Antrag und die Zulassung gelten die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 ...
§ 6 HeizölkennzV Bewilligung der Kennzeichnung
... dem Hauptzollamt vor ihrer Durchführung schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen; § 2 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. Er darf geänderte Anlagen erst benutzen oder ...
§ 11a HeizölkennzV Andere Mineralöle als Gasöle
... des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, gelten die §§ 1 bis 11 ...