Das Färbeäquivalent von Gemischen der in §
3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten roten Farbstoffe ist spektralphotometrisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol zu ermitteln. Äquivalenz liegt vor, wenn sich die Extinktionskurve des Farbstoffgemisches und die Extinktionskurve von 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff) unter gleichen Meßbedingungen im Maximum decken.