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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 7 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Ordnungsmäßige Kennzeichnung, Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs



(1) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat zum Verheizen bestimmtes Gasöl so zu kennzeichnen, daß das leichte Heizöl die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Menge an Kennzeichnungsstoffen enthält; diese darf höchstens um 20 vom Hundert überschritten werden. Er hat dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn der zulässige Höchstgehalt überschritten wird. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten ist oder wenn das leichte Heizöl unmittelbar an Verwender geliefert wird. Der Gehalt an Furfurol wird nach der DIN 51 424 (Ausgabe August 1981), der Gehalt an den in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Farbstoffen und an Solvent Yellow 124 nach der DIN 51 426 (Ausgabe März 2002) bestimmt; alternativ kann der Gehalt an Farbstoffen nach der Anlage 1 bestimmt werden. Die Normblätter, erschienen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Für die Bestimmung des Färbeäquivalents von Gemischen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Farbstoffe gilt die Anlage 2.

(2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat die ordnungsmäßige Kennzeichnung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes und nach Absatz 1 zu überwachen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts innerhalb von diesem bestimmter Fristen Proben des leichten Heizöls zu entnehmen und sie auf die ordnungsmäßige Kennzeichnung zu untersuchen. Störungen in der Kennzeichnungsanlage, die zu einer fehlerhaften Kennzeichnung geführt haben, und Unterschreitungen des Mindestgehalts an Kennzeichnungsstoffen in dem gekennzeichneten Mineralöl hat er dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Zur Fortführung des Betriebs kann das Hauptzollamt in solchen Fällen zusätzliche Überwachungsmaßnahmen anordnen. Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs darf amtliche Verschlüsse nur mit Zustimmung des Hauptzollamts entfernen. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß Mineralöl mit zu geringem Gehalt an Kennzeichnungsstoffen nachgekennzeichnet oder leichtem Heizöl beigemischt wird. Es kann auf eine Nachkennzeichnung verzichten und die Verwendung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes unter Versteuerung nach dem ermäßigten Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zulassen, wenn eine Nachkennzeichnung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und ungerechtfertigte Steuervorteile auszuschließen sind. Die Sätze 6 und 7 gelten sinngemäß auch für Fälle, in denen Mineralöl vor Feststellung seiner fehlerhaften Kennzeichnung zur steuerbegünstigten Verwendung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgegeben worden ist.

(3) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat

1.
die bezogenen und verwendeten Kennzeichnungsstoffe und Kennzeichnungslösungen nach Zeitpunkt und Menge, Kennzeichnungslösungen auch nach Gehalt an Kennzeichnungsstoffen, beim Bezug, beim Mischen untereinander und bei der Verwendung zur Kennzeichnung in zugelassenen Anschreibungen und

2.
die Menge an selbst gekennzeichnetem Heizöl nach Weisung des Hauptzollamts gesondert im Mineralölherstellungs- oder Mineralöllagerbuch oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Anschreibungen oder - soweit er Inhaber eines Dienstleistungsbetriebs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ist - in anderen zugelassenen Anschreibungen

anzuschreiben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er Lager- und Vorratsbehälter für Kennzeichnungslösungen mit einem Hinweis zu versehen, der das Verhältnis angibt, in dem die Kennzeichnungslösung mit Gasöl zu mischen ist, um den nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen Gehalt an Kennzeichnungsstoffen im leichten Heizöl zu gewährleisten.



 

Zitierungen von § 7 HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 HeizölkennzV Andere Vermischungen
... des Betriebs hat über die vermischten Mineralöle Aufzeichnungen zu führen. § 7 Abs. 2 Satz 6 und 7 gilt sinngemäß. (2) Ist leichtes Heizöl ... Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl vermischt worden, gilt § 7 Abs. 2 Satz 6 und 7 sinngemäß. Satz 1 gilt auch für Fälle, in denen die ...
§ 11 HeizölkennzV Verbringen von leichtem Heizöl in das Steuergebiet
... mindestens in der vorgeschriebenen Menge gleichmäßig verteilt enthält. § 7 Abs. 2 Satz 6 bis 8 gilt sinngemäß. (2) Gasöl, das aus einem anderen ... 2 - nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. § 7 Abs. 2 Satz 6 bis 8 gilt ...
§ 11a HeizölkennzV Andere Mineralöle als Gasöle
... des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
§ 12 HeizölkennzV Ordnungswidrigkeiten
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Überschreitungen des zulässigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen nicht ... nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder 4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 Störungen in den Kennzeichnungsanlagen oder Unterschreitungen des ... oder geänderte technische Abläufe anwendet, 2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Heizöl nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet, 3.  ... nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet, 3. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Proben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig entnimmt oder untersucht,  ...
§ 14 HeizölkennzV Inkrafttreten
...  7 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 6 bis 8, §§ 8, 9 Abs. 1 und 5 sowie § 10 Abs. 1 ...
Anlage 1 HeizölkennzV (zu § 7 Abs. 1 Satz 4) Verfahren zur Bestimmung des Farbstoffgehalts in leichtem Heizöl oder in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC-Verfahren)
Anlage 2 HeizölkennzV (zu § 7 Abs. 1 Satz 6) Verfahren zur Bestimmung des Färbeäquivalents von Kennzeichnungsstoffen