Änderung § 2 AMGKostV vom 07.03.2015

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§ 2 AMGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2015 geltenden Fassung
§ 2 AMGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 195
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren bei Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags


(Text alte Fassung)

1 Im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung oder der Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 2 Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(Text neue Fassung)

1 Im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder der Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 2 Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 



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