Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch (SGB-Beglaubigungsverordnung - SGBBeglV)

V. v. 11.04.2003 BGBl. I S. 528
Geltung ab 01.02.2003; FNA: 860-10-1-1 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Zu Beglaubigungen befugte Behörden
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), § 29 Abs. 4 neu gefasst durch Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), verordnet die Bundesregierung:

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§ 1 Zu Beglaubigungen befugte Behörden



Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 29 und 30 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch vom 27. September 1985 (BGBl. I S. 1952) außer Kraft.



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