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Änderung § 10 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 28.03.2020

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) War beim Inkrafttreten des Opferrechtsreformgesetzes die öffentliche Klage bereits erhoben, so bleibt die Befugnis, sich nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung in der bisherigen Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen, auch nach dem Inkrafttreten des Opferrechtsreformgesetzes erhalten.

(2) Artikel 2 Nr. 1 des Opferrechtsreformgesetzes gilt nicht für Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft vor Inkrafttreten der Änderung die öffentliche Klage erhoben hat.

(3) § 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.