a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 (aufgehoben) § 2 (aufgehoben) § 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung § 4 (aufgehoben) § 5 (aufgehoben) § 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften § 7 Begriff des Gesetzes § 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger § 9 Vorwarnmechanismus § 10 § 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse § 12 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten § 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften § 14 Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen |
§ 15 (neu) | § 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen |
1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 41a der Strafprozessordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. 2 Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. |