(1) Für die Übernahme der übergegangenen Wirtschaftsgüter gilt §
4 Abs. 1 entsprechend. Beim Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuerpflichtige Körperschaft sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter abweichend von §
4 Abs. 1 mit dem Teilwert anzusetzen.
(2) Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile (§
4 Abs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer Ansatz. Übersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten den Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft, so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; die Zuwendungen an Unterstützungskassen rechnen zu den tatsächlichen Anschaffungskosten. Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach §
50c des
Einkommensteuergesetzes oder nach §
8b Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht anerkannt worden ist.
(3) Die übernehmende Körperschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des §
10d des
Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird.
(4) §
4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie §
5 Abs. 1 gelten entsprechend. §
6 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für den Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmenden Körperschaft am Kapital der übertragenden Körperschaft entspricht.
(5) Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des §
27 des
Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des §
29 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Bezug im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes. §
10 gilt entsprechend. Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des §
10d Abs. 4 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes.
§ 27 UmwStG 2002 Anwendungsvorschriften ... 1. Januar 1997 liegt. (3) § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2, §§ 7 und 12 Abs. 2 und 3 sind erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Register ... des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. § 12 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ...