Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 4 Zuständigkeiten
Die für die Beitragsberechnung maßgebenden Diensttage und Arbeitsentgelte sind getrennt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung an das Bundesversicherungsamt zu melden. Die Ermittlung wird für Grenzschutzdienstleistende von dem Bundespolizeipräsidium Mitte vorgenommen.
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