Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 5 - RV-Pauschalbeitragsverordnung (RVPauschBeitrV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.1991 BGBl. I S. 2055; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-3 Sozialgesetzbuch
| |

§ 5 Berechnungsverfahren



(1) Die Beitragsberechnung wird vom Bundesversicherungsamt vorgenommen. Das Bundesversicherungsamt errechnet den Gesamtbetrag der Beiträge und die auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung entfallenden Anteile.

(2) Das Bundesversicherungsamt übermittelt den errechneten Gesamtbetrag sowie den auf die jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallenden Anteil am Gesamtbetrag dem Bundespolizeipräsidium Mitte. Der Anteil für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung wird auf diese nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen in dem Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, verteilt.

 
Anzeige