(1) Die Beitragsberechnung wird vom Bundesversicherungsamt vorgenommen. Das Bundesversicherungsamt errechnet den Gesamtbetrag der Beiträge und die auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung entfallenden Anteile.
(2) Das Bundesversicherungsamt übermittelt den errechneten Gesamtbetrag sowie den auf die jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallenden Anteil am Gesamtbetrag dem Bundespolizeipräsidium Mitte. Der Anteil für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung wird auf diese nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen in dem Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, verteilt.