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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 4 - RV-Pauschalbeitragsverordnung (RVPauschBeitrV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.1991 BGBl. I S. 2055; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-3 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Zuständigkeiten



Die für die Beitragsberechnung maßgebenden Diensttage und Arbeitsentgelte sind getrennt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung an das Bundesversicherungsamt zu melden. Die Ermittlung wird für Grenzschutzdienstleistende von dem Bundespolizeipräsidium Mitte vorgenommen.

 
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