Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 6 - RV-Pauschalbeitragsverordnung (RVPauschBeitrV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.1991 BGBl. I S. 2055; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-3 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Beitragszahlung



Die Beiträge sind von dem Bundespolizeipräsidium Mitte für das vergangene Kalenderjahr an

1.
die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,

2.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung

zu zahlen. Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung durch.



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