Nach §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und die Ablehnung eines Anspruchs in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.